Mittwoch, 5. Dezember 2018

Grundsatzurteil BGH zu Schimmel in Wohnräumen





BGH-Urteil
Keine Mietkürzung bei Schimmelgefahr
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs stärkte die Position von Vermietern: Mieter hätten nicht das Recht auf Mietkürzung, wenn Schimmelgefahr besteht. Sie haben demnach keinen Anspruch auf einen Neubaustandard.


Allein das Risiko von Schimmelbildung in älteren und nicht gedämmten Gebäuden berechtigt nicht dazu, die Miete zu kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und damit die Position von Vermietern
Demnach dürfen Mieter nicht einfach die Miete kürzen, weil in Wohnungen mit älterer Bausubstanz die Gefahr von Schimmelbildung droht. Wärmebrücken an Außenwänden und das damit verbundene Schimmelrisiko seien nicht als Sachmangel anzusehen, entschied der BGH in Karlsruhe. Voraussetzung ist demnach lediglich, dass die zum Zh wurden.
Die Vermieter schuldeten ihren Mietern keinen Neubau-Standard, teilte der zuständige Senat mit. Damit scheiterten die Mieter zweier Wohnungen mit ihrer Klage gegen eine große Immobiliengesellschaft in Glinde (Schleswig-Holstein).
Sie hatten auf eine Mietminderung geklagt, weil die Wohnungen aus ihrer Sicht Mängel aufwiesen. Zudem verlangten sie einen Kostenvorschuss, um diese zu beheben. Vor dem Landgericht Lübeck hatten ihre Klagen Erfolg. Das Gericht sah Gründe für eine Mietminderung und bestätigte in einem Fall auch die Verurteilung des Vermieters zur Zahlung von 12.000 Euro unter anderem für eine Innendämmung.

Der Bundesgerichtshof hob die Urteile nun weitgehend auf. Damit bekräftigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung. Danach gilt, dass der Mieter den Standard in seiner Wohnung erwarten kann, der vergleichbaren Objekten entspricht. Die Wohnungen aus den Jahren 1968 und 1971 entsprächen dem damals geltenden Maßstäben.
Abnahmetermine unbedingt ernst nehmen. .sonst gilt das BV als abgenommen!

Das neue Bauvertragsrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist und für alle seither geschlossenen Bauverträge gilt, enthält neben Verbesserungen für private Bauherren auch problematische Regelungen. Dazu gehört nach der Neufassung  die  sogenannte Abnahmefiktion. Sie besagt: Setzt nach Fertigstellung des Werks der Unternehmer den Bauherren eine angemessene Frist zur Abnahme, und verweigern die Bauherren die Abnahme ohne Angabe von Mängeln oder erklären sie überhaupt nichts oder erscheinen erst gar nicht, dann fingiert das Gesetz die Abnahme als erfolgt! Diese Neuregelung, die vor allem die Verhältnisse zwischen Baufirmen und ihren Subunternehmern klären sollte, setzt private Bauherren unter enormen Zeitdruck. Sobald das Werk fertiggestellt ist, kann der Unternehmer nun eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Als angemessen gelten zehn bis 14 Tage. Innerhalb dieser Zeit müssen die Bauherren den Bau entweder abnehmen oder aber mindestens ein Mangelsymptom nennen. Können sie das nicht, bekommen sie keinen Aufschub mehr. Der Bau gilt dann als abgenommen. Diese Abnahmefiktion greift aber nur, wenn der Unternehmer die Verbraucher-Bauherren vorab und in Textform über die Rechtsfolgen informiert hat. Dazu reicht schon eine E-Mail ,also in Zukunft nicht ignorieren, sondern umgehend und mit Unterstützung ihres Bausachverständigen klären, ob das Haus, das sie nun übernehmen sollen, auch tatsächlich fertig und mängelfrei ist.