Bei Immobilienerwerb seit Februar 2002
Alle Wohnimmobilien, die nach dem 1. Februar 2002 erworben
wurden, müssen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen.
Damit sind nicht nur Maßnahmen zur Wärmedämmung Pflicht, wie z. B. die Dämmung
der obersten Geschossdecke (mind. U-Wert von 0,24 W/m2K), wenn der Raum darüber
begehbar ist sowie die Dämmung von offen liegenden Heizungsrohrleitungen im
ungeheizten Keller. Die Verpflichtung umfasst auch den Austausch von Gas- und
Öl-Heizkesseln, die vor 1978 installiert wurden. Für die Umsetzung der
Maßnahmen hat der neue Eigentümer bis zu zwei Jahre nach Erwerb der Immobilie
Zeit.
Vorgaben für Energieausweise
Einführung der
Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf
und Vermietung: Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die
Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die
Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach
dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das
zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger
Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer
Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in
der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen
nach und nach am Markt etablieren.
Präzisierung der
bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen
Käufern und Mietern:
Bisher war
vorgeschrieben, dass Energieausweise �zugänglich� gemacht werden müssen. Nun
wird präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des
Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
Darüber hinaus
muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt
werden (Kopie oder Original).
Einführung der
Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem
Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits
ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels,
Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
Erweiterung der
bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in
behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude
(mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem
Publikumsverkehr).
Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch
alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert.
Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht
betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen
besonders hohen Wirkungsgrad haben Erfasst werden demnach nur sogenannte
Konstant temperaturheizkessel.
Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der
Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht.
Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht
ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort,
nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in
diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der
Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die
Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.