Donnerstag, 6. Oktober 2016

Darauf sollten Sie bei Vertragsabschluss achten,denn sonst werden Sie sagen" hätt ich doch"



Bauherrn info

 6.10.16



Begriff »schlüsselfertig« ist nur Werbung !

Völlig gleichgültig ist dem Notar beispielsweise, ob das im Vertrag beschriebene schlüsselfertige Haus tatsächlich bezugsfertig ist, denn »schlüsselfertig« ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern oft lediglich eine Werbebotschaft. Der Notar kümmert sich auch nicht darum, ob das Haus technisch komplett ist, ob im Vertrag Fragen des Aushubs, der Baustelleneinrichtung, der Abnahme, der Übergabe oder des Zahlungsplans hinreichend genau geregelt sind. Das ist nicht sein Job. Die Klärung bautechnischer Fragen ist Aufgabe unabhängiger Bausachverständiger, die Hauskäufer möglichst von Beginn an in die Verhandlungen einbeziehen sollten. Sonst kaufen Sie Ihr Haus als ob Sie ein paar Schuhe kaufen. Der rechtsgültige Vertrag ist ein Kaufvertrag und kein Gewährleistungsvertrag.






Das sollten Sie vor Abschluss des Notarvertrages bedacht haben und in Händen halten




1.      die Prüfberichte zur Statik und zu anderen bautechnischen Nachweisen soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
2.      Abnahmeberichte des Prüfingenieurs, soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
3.      alle Installationspläne (Bestandszeichnungen der technischen Gebäudeausrüstung, Leitungen, Anschlüsse etc.)
4.      Bescheinigung über die fachgerechte mangelfreie Ausführung der Bauleistungen (Gewährsbescheinigung), soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
5.      Qualitätsnachweise für Baumaterialien von erheblicher Bedeutung für das Objekt, die sich nach Augenschein, Ü- oder CE-Zeichen vor Ort nicht beurteilen lassen wie  Lieferscheine für WU-Beton, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse oder  Zulassungen für Sonderbauweisen,wie Wärmedämm - Verbundsysteme, Öfen ,Lüftungsgeräte bauaufsichtlicher Gebrauchsabnahmeschein– soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
6.      Schornsteinfegerabnahmescheine
7.      Bedienungsanleitungen und Garantieurkunden für die haustechnischen Geräte und Apparate





  NACH der Bauabnahme in ihrem Besitz :


1.      die Prüfberichte zur Statik und zu anderen bautechnischen Nachweisen soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
2.      Abnahmeberichte des Prüfingenieurs, soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
3.      alle Installationspläne (Bestandszeichnungen der technischen Gebäudeausrüstung, Leitungen, Anschlüsse etc.)
4.      Bescheinigung über die fachgerechte mangelfreie Ausführung der Bauleistungen (Gewährsbescheinigung), soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
5.      Qualitätsnachweise für Baumaterialien von erheblicher Bedeutung für das Objekt, die sich nach Augenschein, Ü- oder CE-Zeichen vor Ort nicht beurteilen lassen wie  Lieferscheine für WU-Beton, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse oder  Zulassungen für Sonderbauweisen,wie Wärmedämm - Verbundsysteme, Öfen ,Lüftungsgeräte bauaufsichtlicher Gebrauchsabnahmeschein– soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
6.      Schornsteinfegerabnahmescheine
7.      Bedienungsanleitungen und Garantieurkunden für die haustechnischen Geräte und Apparate