Bauherrn
info
6.10.16
Begriff
»schlüsselfertig« ist nur Werbung !
Völlig
gleichgültig ist dem Notar beispielsweise, ob das im Vertrag beschriebene
schlüsselfertige Haus tatsächlich bezugsfertig ist, denn »schlüsselfertig« ist
kein gesetzlich definierter Begriff, sondern oft lediglich eine Werbebotschaft.
Der Notar kümmert sich auch nicht darum, ob das Haus technisch komplett ist, ob
im Vertrag Fragen des Aushubs, der Baustelleneinrichtung, der Abnahme, der
Übergabe oder des Zahlungsplans hinreichend genau geregelt sind. Das ist nicht
sein Job. Die Klärung bautechnischer Fragen ist Aufgabe unabhängiger
Bausachverständiger, die Hauskäufer möglichst von Beginn an in die
Verhandlungen einbeziehen sollten. Sonst kaufen Sie Ihr Haus als ob Sie ein
paar Schuhe kaufen. Der rechtsgültige Vertrag ist ein Kaufvertrag und kein
Gewährleistungsvertrag.
Das
sollten Sie vor Abschluss des
Notarvertrages bedacht haben und in Händen halten
1.
die Prüfberichte zur Statik und zu anderen
bautechnischen Nachweisen soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
2.
Abnahmeberichte des Prüfingenieurs, soweit nach
Landesrecht vorgeschrieben
3.
alle Installationspläne (Bestandszeichnungen der
technischen Gebäudeausrüstung, Leitungen, Anschlüsse etc.)
4.
Bescheinigung über die fachgerechte mangelfreie
Ausführung der Bauleistungen (Gewährsbescheinigung), soweit nach Landesrecht
vorgeschrieben
5.
Qualitätsnachweise für Baumaterialien von erheblicher Bedeutung
für das Objekt, die sich nach Augenschein, Ü- oder CE-Zeichen vor Ort nicht beurteilen
lassen wie Lieferscheine für WU-Beton,
allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse oder Zulassungen für Sonderbauweisen,wie Wärmedämm -
Verbundsysteme, Öfen ,Lüftungsgeräte bauaufsichtlicher Gebrauchsabnahmeschein–
soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
6.
Schornsteinfegerabnahmescheine
7.
Bedienungsanleitungen und Garantieurkunden für die
haustechnischen Geräte und Apparate
NACH
der Bauabnahme in ihrem Besitz :
1.
die Prüfberichte zur Statik und zu anderen
bautechnischen Nachweisen soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
2.
Abnahmeberichte des Prüfingenieurs, soweit nach
Landesrecht vorgeschrieben
3.
alle Installationspläne (Bestandszeichnungen der
technischen Gebäudeausrüstung, Leitungen, Anschlüsse etc.)
4.
Bescheinigung über die fachgerechte mangelfreie
Ausführung der Bauleistungen (Gewährsbescheinigung), soweit nach Landesrecht
vorgeschrieben
5.
Qualitätsnachweise für Baumaterialien von erheblicher Bedeutung
für das Objekt, die sich nach Augenschein, Ü- oder CE-Zeichen vor Ort nicht beurteilen
lassen wie Lieferscheine für WU-Beton,
allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse oder Zulassungen für Sonderbauweisen,wie Wärmedämm -
Verbundsysteme, Öfen ,Lüftungsgeräte bauaufsichtlicher Gebrauchsabnahmeschein–
soweit nach Landesrecht vorgeschrieben
6.
Schornsteinfegerabnahmescheine
7.
Bedienungsanleitungen und Garantieurkunden für die
haustechnischen Geräte und Apparate
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen